Den Zeitarbeitnehmern ist Kurzarbeitergeld unter den gleichen Bedingungen zu gewähren, die für alle anderen Arbeitnehmer auch gelten. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, bei Auftragseinbrüchen Arbeitsplätze in der Zeitarbeitsbranche zu erhalten.
Seit Beginn der Pandemie gibt es bezüglich der Regelungen zur Kurzarbeit und Bezug von Kurzarbeitergeld für alle Leiharbeitnehmer/innen immer wieder Neuerungen und Änderungen.
Hierzu möchten wir einige Anmerkungen geben, die in diesem Zusammenhang wichtig sind:
Wie geht es weiter mit der Kurzarbeit in der Zeitarbeit?
Verordnung durch das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
“Die befristete Öffnung der Möglichkeit, Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zu beziehen wird bis zum 31.12.2021 verlängert, für alle Verleihbetriebe, die bis zum 31.03.2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Danach tragen Verleihbetriebe das branchenübliche Risiko verleihfreier Zeiten wieder selbst.”
Wie geht es weiter mit den Erleichterungen in der Kurzarbeit?
Folgende Erleichterungen wurden eingeführt:
Verlängerung der Bezugsdauer für KUG
Zugangserleichterung für Leiharbeitsunternehmen durch die Agentur für Arbeit
Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zu 100% bis 30.06.2021
Hinzuverdienstmöglichkeiten
Erhöhung des Kurzarbeitergeldes mit zunehmender Bezugsdauer
Was gilt für Neueinstellungen während der Kurzarbeit?
Neueinstellungen sind möglich, wenn kein im KUG-Bezug befindlicher Mitarbeiter die Qualifikation des neu eingestellten Mitarbeiters abbilden kann.
Die vorherige Zustimmung der BA ist rechtlich nicht erforderlich, aber im Einzelfall zweckmäßig um Verzögerungen bei der Bewilligung von Leistungsanträgen zu vermeiden.
Was gilt für Kündigungen während der Kurzarbeit?
Sozialversicherungsrechtlich: Anspruch auf KUG endet mit Zugang der Kündigung
Arbeitsrechtlich: Personen- und verhaltensbedingte Kündigungen sind in der Regel ohne Besonderheiten. Erhöhte Anforderungen bestehen bei betriebsbedingten Kündigungen, da Kurzarbeit nur einen temporärer Arbeitsausfall, eine Kündigung aber den dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs voraussetzt.
Was gilt für den Urlaubsanspruch während Kurzarbeit?
Der Urlaub reduziert sich während der Kurzarbeitsperiode im Verhältnis der in der Kurzarbeit zu leistenden Arbeitstage im Verhältnis zu einer 5-Tage-Woche. (EuGH, Urteil vom 08.11.2012-C229/11 und C230/11).
(Von deutschen Gerichten ist diese Berechnung allerdings noch nicht abschließend geklärt!)
Was gilt für die Überlassungshöchstdauer während der Kurzarbeit?
Bei Kurzarbeit Null läuft die Überlassungshöchstdauer auch dann nicht weiter, wenn der AÜ-Vertrag weiterläuft! Sie ist somit gehemmt. Sie bleibt auch dann gehemmt, wenn der Arbeitnehmer länger als drei Monate nicht wiedereingesetzt wird. Das gilt auch für die 9-Monats-Frist (Equal Pay)
Was gilt für die Überlassungshöchstdauer während der Kurzarbeit?
Aufsichtsrechtlich sind keine Beanstandungen zu erwarten. Arbeitsrechtlich bestehen Risiken, wenn der AÜ-Vertrag nicht formell beendet wird.
Es sollte mindestens die Abmeldung sichergestellt sein.
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