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Aktuelle Gefährdungsbeurteilungen

Stellt die aktuelle Situation eine Gefährdung für die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter dar? Werden in den Gefährdungsbeurteilungen des Unternehmens die spezifischen Gefährdungen und die Maßnahmen zum Infektionsschutz genügend berücksichtigt?

Immer mehr Mitarbeiter kehren wieder an ihre Arbeitsplätze zurück. Dies birgt die Gefahr, dass das Infektionsgeschehen in den Unternehmen zunimmt. Es müssen potentielle Gefahren für eine Infektion ermittelt und erforderliche Maßnahmen beschlossen und umgesetzt werden. Die Dokumentation in Form einer Gefährdungsbeurteilung dient dabei als Nachweis, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten zum Arbeitsschutz nachkommt.


Die Gefährdungsbeurteilung

Nach §3 des Arbeitsschutzgesetze (ArbSchG) sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Gefährdungen zu bestimmen, Maßnahmen abzuleiten und diese regelmäßig auf ihr Wirksamkeit zu überprüfen. Die Gefährdungsbeurteilung erweist sich dabei als Prozess und nicht als einmalige Aufgabe.


Klassischerweise wird eine Gefährdungsbeurteilung mindestens jährlich überprüft und ggf. aktualisiert. Allerdings ergeben sich aus dem ArbSchG noch weitere Anlässe für eine Aktualisierung:


  • Arbeitsunfälle und Beinaheunfälle

  • Hohe Fehlzeiten mit Bezug zur Berufsausübung

  • Anschaffung neuer Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe

  • Änderungen in der Prozessumgebung oder der Infrastruktur

  • Gesetzliche oder behördliche Vorgaben zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

  • Neue Arbeitsschutzvorschriften


Umsetzung der Maßnahmen

Das Pandemiegeschehen sowie die daraus resultierenden Hygienevorschriften machen also die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilungen im Unternehmen erforderlich. Dabei sind die Maßnahmen bereits durch den Sars-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) festgelegt.


Der Arbeitgeber legt also die vom BMAS definierten Maßnahmen für sein Unternehmen entsprechend aus und setzt diese um. So kann beispielsweise eine Maßnahme zur Einhaltung der Mindestanstände sein, dass die Beschäftigten in unterschiedlichen Schichten anwesend sind. Können Mindestabstände nicht eingehalten werden, können weitere Maßnahmen wie Schutzwände oder Masken erforderlich werden.


Die Wirksamkeit der Maßnahmen muss überprüft werden.


Dokumentation

Die Gefährdungsbeurteilungen und die festgelegten Maßnahmen müssen dokumentiert werden. Diese Berichte und Dokumente dienen auch als Nachweis, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten nachkommt.


Hier haben sich Checklisten bewährt, auch wenn die Form der Dokumentation nicht festgelegt ist.


Mustervorlage Gefährdungsbeurteilung
Mustervorlage Gefährdungsbeurteilung

Ergänzend zu den Angeboten der Berufsgenossenschaften bieten wir Ihnen eine unabhängige Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen in Ihrem Unternehmen an.


Die Gefährdungsermittlung und die entsprechenden Maßnahmen sind dabei an Ihr Unternehmen angepasst. So ermitteln wir gemeinsam die Gefährdungen durch das Virus strukturiert und legen die entsprechenden Maßnahmen fest. Die von uns vorgeschlagenen Maßnahmen beinhalten dabei alle Vorgaben des Sars-CoV-2-Arbeitsschutzstandard, der spezifischen Hygienevorschriften und weitere Tipps unseres Experten zum Arbeitsschutz.


Sie erhalten von uns eine rechtskonforme und aussagekräftige Dokumentation der spezifischen Risiken und der daraus abgeleiteten Maßnahmen, welche Sie auch als Nachweis für Behörden und Zertifizierer verwenden können.



 

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an mich.

Katarina Leikert


 

IBS Quality GmbH: Ihr Dienstleister für Qualitätsmanagement, Lohnmessung, Datenschutzmanagement
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